Allein machen sie dich ein! Für ein Verbandsklagerecht der Gewerkschaften!

In vielen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten, kommt der Einzelne nur zu seinem Recht, wenn er individuell vor Gericht zieht. Zum Beispiel bei gezielten Freiplanungen an Feiertagen oder bei Weigerung des Arbeitgebers, die komplette, tatsächliche Rüstzeit zu vergüten. Ver.di-Mitglieder können bei arbeitrechtlichen Konflikten den gewerkschaftlichen Rechtsschutz nutzen; Nicht-Mitglieder ihre private Rechtschutz-Versicherung, falls vorhanden.

Selbst wenn Einzelne vor Gericht Erfolg haben, ändert sich dadurch jedoch nichts für alle anderen, die ebenso von den gleichen Mißständen und Ungerechtigkeiten betroffen sind. Ohnehin ist die Bereitschaft gegen den eigenen Arbeitgeber zu klagen recht gering und steigt erst nach einer Kündigung.

Die Angst vor beruflichen Nachteilen und einem langen, ungewissen Verfahrensweg, den man allein gehen muss, schreckt Beschäftigte ab. Das kalkulieren Unternehmen natürlich ein. Deshalb ist der individuelle Klageweg "kein effektives Druckmittel, um auf eine Beendigung der rechtswidrigen Praxis im Ganzen hinzuwirken."

Deswegen fordert der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften ein arbeitsrechtliches Verbandsklagerecht. Im Verbraucherschutz gibt es bereits seit 50 Jahren ein Verbandsklagerecht, ncht jedoch im Arbeitsrecht.

Bisher können die Gewerkschaften in der Bundesrepublik nur auf die Durchsetzung von Tarifverträgen klagen, nicht jedoch auf  die Umsetzung gesetzlicher Mindeststandards wie z.B. Arbeitsschutz und den Mindestlohn.

Der Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition beabsichtigt systematische Verstöße gegen den Arbeitsschutz und das Arbeitsrecht effektiver zu bekämpfen, um geltendes Recht durchzusetzen. Ein Verbandsklagerecht der Gewerkschaften kann dabei ein sehr wirksames Instrument sein.

Das individuelle Klagerecht von Beschäftigten bleibt dabei unberührt. Die Aussichten für individuelle Verfahren erhöhen sich jedoch durch eine erfolgreiche Verbandsklage.

Wichtig ist, dass ein künftiges Verbandsklagerecht nicht auf die Feststellung eines Verstosses reduziert wird. Auch die Unterlassung von Handlungen oder die Umsetzung von Regelungen, unter Androhung von Ordnungsgeldern, sollte ermöglicht werden.

Denn wenn Arbeitgeber eine Verbandsklage und Zwangsgelder fürchten müssen, können selbst Nicht-Gewerkschaftsmitglieder*innen ruhiger schlafen.

DGB Diskussionspapier zur Verbandsklage im Arbeitsrecht

Eva Kocher: Gesetzentwurf für eine Verbandsklage im Arbeitsrecht, 2002

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